Allgemeine Geschäftsbedingungen
„MOOSHAUS – WINTERRESORT“
1. Begriffsbestimmungen
1.1 „Beherberger“ ist die Hotel Mooshaus GmbH und Co KG, FN 118252a (LG Innsbruck).
1.2 „Gast“ ist eine natürliche Person, die eine Beherbergung durch den Beherberger in Anspruch nimmt. Als „Gast“ gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen.
1.3 „Vertragspartner“ ist eine natürliche oder juristische Person, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
2. Vertragsabschluss
2.1 Der Beherbergungsvertrag kommt im Falle der online-Buchung durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande.
Im Falle einer Anfrage via E-Mail (außerhalb der online-Buchung), per Fax oder Telefon kommt der Beherbergungsvertrag nach Angebotslegung durch den Berherberger und Vertragsannahme durch den Vertragspartner zustande.
Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und – hinsichtlich des Beherbergers – der Zugang zu den Geschäftszeiten des Beherbergers (täglich von 9 bis 18 Uhr) erfolgt. Wenn der Zugang außerhalb der Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt, so gilt die Erklärung zu Beginn der darauffolgenden Geschäftszeit als zugegangen.
2.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.
2.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens bis zum in der Reservierungsbestätigung seitens des Beherbergers ausdrücklich genannten Zeitpunkt (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
2.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
3. Rücktritt vom Beherbergungsvertrag durch den Vertragspartner
3.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
3.2 Falls der Gast bis spätestens 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht für diesen Tag keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt schriftlich vereinbart wurde.
3.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
3.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es sei denn, es wurde abweichendes vereinbart.
4. Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
4.1 Gemäß § 18 Abs 1 Z 10 FAGG (Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge) besteht für diesen Vertragsabschluss kein Rücktrittsrecht gemäß § 11 FAGG. Ein Rücktritt des Vertragspartners richtet sich daher ausschließlich nach den folgenden Absätzen.
4.2 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
4.3 Außerhalb des im vorigen Absatz festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.
AUSNAHME: Wenn Sie unsere Non Refundable Rate gebucht haben, ist diese nicht stornier- oder änderbar. Im Falle einer Stornierung oder Nicht-Anreise werden 100 % der Kosten einbehalten.
5. Beistellung einer Ersatzunterkunft
5.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (vergleichbarer Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar und sachlich gerechtfertigt ist.
5.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlän- gern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
5.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
6. Beginn und Ende der Beherbergung
6.1 Der Vertragspartner hat das Recht, sofern keine andere Bezugszeit gesondert vereinbart wurde, die gemieteten Räume ab 15 Uhr des Ankunftstages zu beziehen.
6.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 08.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt jedenfalls die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
6.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
7. Verlängerung der Beherbergung
7.1 Eine Verlängerung der Beherbergung ist nur durch gesonderte Vereinbarung möglich. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird.
7.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Berhberger ist berechtigt, mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der jeweiligen Saison lt. Preisliste entspricht, für den Fall eingeschränkter Benutzbarkeit jedoch mindestens das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entsprechende Entgelt.
8. Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
8.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
8.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Ver- tragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
8.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
8.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, kündigen.
8.5 Der Berherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
8.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Berherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
9. Haftungsbeschränkungen
9.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
9.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
9.3 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen nur dann, wenn die Sachen den seitens des Beherbergers befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen Ort gebracht worden sind. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag.
9.4 Für die Haftung für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere gilt § 970a ABGB in der jeweils geltenden Fassung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des Beherbergers gewöhnlich in Verwahrung geben.
9.5 Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen, nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen. In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt.
10. Tierhaltung
10.1 Tiere dürfen nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. Grundsätzlich wird eine derartige Zustimmung nicht erteilt.
10.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.
10.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende TierHaftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
10.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für Schäden, den die mitgebrachten Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
10.5 In den Restauranträumen und Wellnessbereichen etc. dürfen sich Tiere keinesfalls aufhalten.
11. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort ist A-6183 Kühtai.
11.2 Dieser Vertrag unterliegt formell- und materiell-rechtlich österreichischem Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insbesondere IPRG) sowie des UNKaufrechts.
11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft das sachlich zuständige Gericht in A-6020 Innsbruck. Der Beherberger ist überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlichen und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
11.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
11.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
12. Sonstiges
12.1 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
12.2 Der Vertragspartner hat die Hausordnung in der jeweils im Beherbergungsbetrieb ausgehängten Fassung zu beachten.